Vorsorge für unverheiratete Paare
Ohne Trauschein gilt rechtlich fast nichts automatisch. Das trifft im Ernstfall besonders hart.
Kein Auskunftsrecht im Krankenhaus
Ohne Vollmacht hat der Partner oder die Partnerin keinen Anspruch auf Auskunft über den Gesundheitszustand und kein Entscheidungsrecht. Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt ausdrücklich nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
Kein gesetzliches Erbrecht
Unverheiratete Partner erben nach der gesetzlichen Erbfolge nichts. Ohne Testament geht der gesamte Nachlass an Verwandte, selbst nach jahrzehntelanger Beziehung.
Die gemeinsame Wohnung
Ist nur eine Person Mieter oder Eigentümer, steht der andere im Todesfall unter Umständen ohne Wohnrecht da. Mietrechtlich gibt es Eintrittsrechte für Lebensgefährten, sie erfordern aber Nachweise und sind an Voraussetzungen geknüpft.
Was hilft
Eine Vorsorgevollmacht für Gesundheit und Vermögen, eine Patientenverfügung, ein Testament und, wenn der Partner erben soll, die Prüfung der erbschaftsteuerlichen Folgen, denn unverheiratete Partner haben einen deutlich niedrigeren Freibetrag als Ehegatten.
Besuchsrecht regeln
In der Vollmacht lässt sich ausdrücklich festhalten, dass der Partner besuchsberechtigt ist und Auskunft erhalten soll. Das schafft im Krankenhausalltag Klarheit.
Checkliste
- Gegenseitige Vorsorgevollmachten erstellen
- Patientenverfügungen anlegen
- Auskunfts- und Besuchsrecht ausdrücklich aufnehmen
- Testament aufsetzen, wenn der Partner erben soll
- Erbschaftsteuerliche Freibeträge prüfen
- Wohnsituation rechtlich absichern
Häufige Fragen
Erbt mein Partner ohne Testament?
Nein. Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht, unabhängig von der Dauer der Beziehung.
Darf mein Partner im Krankenhaus entscheiden?
Nur mit Vollmacht. Das seit 2023 geltende Notvertretungsrecht gilt ausschließlich für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
Offizielle Quellen
Adressen, Öffnungszeiten und Terminvergabe erfährst du direkt bei der zuständigen Stelle. Wir veröffentlichen bewusst keine Kontaktdaten, die wir nicht laufend prüfen können.
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer: vorsorgeregister.de
- Musterformulare zur Vorsorge: Bundesministerium der Justiz
- Betreuungsbehörde: Website des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand der Recherche: September 2026.
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