Ehegattennotvertretung
Ein seit 2023 geltendes Recht, das Ehegatten in medizinischen Notfällen für begrenzte Zeit vertreten lässt.
Das Wichtigste zuerst
Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einander in Gesundheitsangelegenheiten vertreten, wenn einer von ihnen aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden kann. Das Recht ist aber eng begrenzt: Es gilt nur für Gesundheitsangelegenheiten, nur für längstens sechs Monate und nur, wenn keine Vollmacht und keine Betreuung besteht. Es ersetzt die Vorsorgevollmacht ausdrücklich nicht, weil es weder Vermögen noch Aufenthalt noch Behördenangelegenheiten abdeckt.
| Rechtsgrundlage | § 1358 BGB |
|---|
Was es kostet
| Kein Antrag und keine Kosten | das Recht gilt automatisch |
|---|---|
| Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen | 20,50 Euro, falls du die Vertretung ausschließen möchtest |
So gehst du vor
- Wissen, dass das Recht existiert und wo seine Grenzen liegen
- Nicht darauf verlassen, sondern zusätzlich eine Vorsorgevollmacht erstellen
- Falls unerwünscht: Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen
Häufige Fehler
- Annehmen, die Ehe allein regle alles
- Übersehen, dass das Recht nach sechs Monaten endet
- Vergessen, dass Vermögensangelegenheiten nicht erfasst sind
Häufige Fragen
Brauche ich als Verheirateter noch eine Vorsorgevollmacht?
Ja. Die Ehegattennotvertretung gilt nur für Gesundheitsangelegenheiten, ist auf sechs Monate begrenzt und deckt weder Bankgeschäfte noch Wohnungsangelegenheiten noch Behördenkontakte ab.
Kann ich die Vertretung ausschließen?
Ja, durch einen Widerspruch, der im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden kann.
Offizielle Quellen
Adressen, Öffnungszeiten und Terminvergabe erfährst du direkt bei der zuständigen Stelle. Wir veröffentlichen bewusst keine Kontaktdaten, die wir nicht laufend prüfen können.
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer: vorsorgeregister.de
- Musterformulare zur Vorsorge: Bundesministerium der Justiz
- Betreuungsbehörde: Website des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt
Diese Seite gibt allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand der Recherche: September 2026.
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