Ehegattennotvertretungsrecht
Das seit dem 1. Januar 2023 geltende Recht nach § 1358 BGB, wonach Ehegatten einander in Gesundheitsangelegenheiten vertreten dürfen, wenn einer nicht selbst entscheiden kann. Es gilt längstens sechs Monate, nur für Gesundheitsangelegenheiten und nur, wenn keine Vollmacht besteht.