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Wunderbar vorgesorgt

Ehegattennotvertretungsrecht

Das seit dem 1. Januar 2023 geltende Recht nach § 1358 BGB, wonach Ehegatten einander in Gesundheitsangelegenheiten vertreten dürfen, wenn einer nicht selbst entscheiden kann. Es gilt längstens sechs Monate, nur für Gesundheitsangelegenheiten und nur, wenn keine Vollmacht besteht.

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