Transmortale Vollmacht
Eine Vollmacht, deren Inhalt eine Wirkung über den Tod der vollmachtgebenden Person hinaus vorsieht. Ob und wofür sie verwendet werden kann, hängt auch vom erforderlichen Formnachweis ab. Bei einer seit dem 1. Januar 2023 durch die Betreuungsbehörde beglaubigten Vollmacht endet die Wirkung der Beglaubigung mit dem Tod (§§ 7 und 34 BtOG). Das ist vom Fortbestand der Vollmacht selbst zu unterscheiden.