Zum Inhalt springen
Wunderbar vorgesorgt

Betreuungsbehörde

Die Behörde bei Landkreis oder kreisfreier Stadt, die Betreuungsgerichte unterstützt und Vorsorgevollmachten sowie Betreuungsverfügungen öffentlich beglaubigen darf. Die Gebühr beträgt nach § 7 BtOG bundeseinheitlich 10 Euro. Nach § 2 Abs. 3 BtOG ist für die Beglaubigung jede Betreuungsbehörde zuständig, unabhängig vom Wohnort.

Weitere Begriffe