Zum Inhalt springen
Wunderbar vorgesorgt

Betreuungsgericht

Die Abteilung des Amtsgerichts, die über die Bestellung eines Betreuers entscheidet. Vor der Anordnung einer Betreuung muss es nach § 1814 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 311 FamFG im Zentralen Vorsorgeregister nachfragen, ob eine Vorsorgevollmacht existiert.

Weitere Begriffe